Allgemeine Geschäftsbedingungen der STRACK NORMA GmbH & Co. KG



1. Allgemeines / Vertragsschluss 

1.1. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Gegenstand aller Verträge zwischen STRACK NORMA GmbH & Co. KG (nachfolgend STRACK genannt) und seinen Auftraggebern (nachfolgend AG genannt) und gelten ausschließlich sofern keine individuell vereinbarten Regelungen schriftlicher Art zwischen den Parteien getroffen wurden.
1.2. Die AGB des AG gelten nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Sie gelten nur, wenn STRACK sich schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt.
1.3. Angebote an den AG sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen jeglicher Art werden erst durch die schriftliche Bestätigung seitens STRACK verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
1.4. Sämtliche Bestellungen des AG bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung STRACKs. 

2. Preise 

2.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie sind ausschließlich der Umsatzsteuer, etwaigen Zollabgaben, Fracht, Porto, Versicherung usw. sowie Verpackung gebildet. Die genannten Kosten werden separat dem AG berechnet.
2.2. Der Mindestauftragswert pro Bestellung beträgt 50,00€ für europäische Kunden; 350€ für Kunden im Drittland.
2.3. Kosten für Verpackung und Transportversicherung werden je Sendung separat berechnet.
2.4. Es gelten grundsätzlich die angegebenen Preise gem. Auftragsbestätigung, bzw. der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
2.5 . STRACK behält sich Preisanpassungen im angemessenen Rahmen, durch geänderte Lohn-, Materialkosten, Wechselkursen oder Ähnlichem vor. 

3. Lieferungen

3.1. Die Lieferungen an den AG erfolgen ab Werk/ EXW an den vom AG genannten Anlieferort.
3.2. Teillieferungen nach Ermessen STRACKs sind zulässig.
3.3. Angekündigte Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für einen solchen Fall ist für eine nach Zeiträumen bemessene Frist das Datum der Auftragsbestätigung durch STRACK maßgebend, nicht jedoch vor schriftlicher Freigabe sämtlicher technischer Unterlagen durch den AG. Für die fristgerechte Erfüllung ist der Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung an den Spediteur am Erfüllungsort maßgebend. Die Gefahr geht mit dieser Übergabe auf den AG über.
3.4. Erfüllungsort ist der Warenausgang von STRACK.
3.5. Sofern seitens des AG nach Freigabe der technischen Details und Produktionsbeginn bei Strack Änderungswünsche mitgeteilt werden, gilt dies als neue Beauftragung. Zuvor vereinbarte Lieferzeiten und Preise sind dann nicht mehr verbindlich. STRACK behält sich Anpassungen vor.
3.6 . Sollte der AG Verbindlichkeiten gegenüber STRACK noch nicht vollständig unter Wahrung des vereinbarten Zahlungszieles beglichen haben, behält sich STRACK die Auslieferung weiterer Aufträge bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG vor.
3.7. STRACK steht es frei die Art der Verpackung und das Transportmittel,- Unternehmen auszuwählen.
3.8. Für die Abwicklung von Rücksendungen gelten die Retourenrichtlinien von STRACK, einzusehen unter: https://www.strack.de/unternehmen/retourenrichtlinien/. 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 . Die Zahlung hat in EURO nach vertragsgemäßer Lieferung und Eingang der Rechnung unmittelbar ohne Abzug von Skonto oder nach besonderer Vereinbarung zu erfolgen.
4.2 . Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandung ist nur mit Einwilligung durch STRACK gestattet. Die Einwilligung gilt für schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des AG als erteilt. 4.3. Sofern der AG in Zahlungsverzug gerät, muss dieser die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem zum Zeitpunkt des eintretenden Verzuges gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinsen.
4.4. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz von STRACK. Vereinbarte Zahlungsform ist die Überweisung im Giro-Verkehr. 4.5. STRACK ist berechtigt, die Forderung gegen den AG abzutreten und durch Dritte einziehen zu lassen. 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 . Bis zur restlosen Bezahlung behält sich STRACK das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung erstreckt sich der Vorbehalt für das Eigentum auch auf die Sicherung der Saldoforderung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung. Auf Verlangen wird STRACK die Sicherheitsleistung des AG insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
5.2 . Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ist der AG berechtigt, die Lieferung zu verarbeiten und zu veräußern. Die Verarbeitung und Veräußerung geschieht für STRACK.
5.3 . Wird die Lieferung mit anderen, STRACK nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verarbeitet, so wird STRACK Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu entstandenen Sache. Veräußert der AG die Ware oder die mit der Ware hergestellten Sachen, so gehen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen, ggf. anteilig, sicherheitshalber auf STRACK über. Der AG tritt das Eigentum an dieser Ware, den Herausgabenanspruch sowie etwaige Ersatzansprüche für Verlust oder Schäden sicherheitshalber an STRACK ab. STRACK nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
5.4. Der AG ist berechtigt, die auf STRACK übergegangenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, Verpfändung, Schenkung, Erlass usw. bedarf der schriftlichen Zustimmung von STRACK.
5.5 . Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber STRACK nicht nach, kann STRACK die Einziehungsbefugnis widerrufen und vom AG verlangen, dass der die Abtretung dem Schuldner bekannt gibt. 

6. Mängelrüge und Gewährleistung

6.1. Der AG ist verpflichtet die gelieferte Ware direkt nach Erhalt der Ware auf Mängel zu untersuchen, und diese STRACK schriftlich mitzuteilen.
6.2. Offensichtliche Schäden an Verpackung und Ware, Nichtübereinstimmung des Liefergegenstandes mit dem Lieferschein und den der Bestellung zugrundeliegenden Unterlagen hat der AG spätestens nach zwei Werktagen nach Wareneingang anzuzeigen. Im Übrigen sind die Mängel der Lieferung, sobald sie nach Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unter Angabe einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung anzuzeigen. Die Mängelanzeige ist vom AG unverzüglich in Textform an STRACK zu übersenden.
6.3. Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachmäßige Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den AG oder Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
6.5. Eine Änderung der Beweislast zulasten des AG ist hiermit nicht verbunden.

7. Haftung

7.1. STRACK haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypsichen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein Ausnahmefall i. S. d. vorstehenden Regelung vorliegt. Im Übrigen haftet STRACK nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zu gleich einer der bereits aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
7.2. Die vorgenannte Regelung gilt für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Gleiches gilt für die Haftung aus Verzug sowie für Unmöglichkeit.
7.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit der Regelung vorstehend nicht verbunden. 

8. Höhere Gewalt

8.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien STRACK und den AG für die Dauer der Störung um den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
8.2. Sowohl STRACK, als auch der AG, sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu erteilen und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen STRACK und dem AG gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
9.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von STRACK örtlich zuständige Gericht. STRACK ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des AGs Klage zu erheben.
9.3. Korrespondenzsprache ist deutsch. Sollten die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in verschiedenen Sprachen verfasst sein, gilt im Zweifelsfall die deutsche Fassung.
9.4. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. 

Stand: 03/2021